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   BVerwG, 17.09.1991 - 2 B 89.91   

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BVerwG, 17.09.1991 - 2 B 89.91 (https://dejure.org/1991,12571)
BVerwG, Entscheidung vom 17.09.1991 - 2 B 89.91 (https://dejure.org/1991,12571)
BVerwG, Entscheidung vom 17. September 1991 - 2 B 89.91 (https://dejure.org/1991,12571)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Doppelte Belastung öffentlicher Mittel durch das Verwendungseinkommen eines Versorgungsberechtigten - Geltendmachung einer Divergenz als Revisionszulassungsgrund - Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen Beiträgen und Mitteln "in öffentlicher Hand"

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 16.10.1979 - 2 B 61.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Beginn der Sechsmonatsfrist

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1991 - 2 B 89.91
    Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - ).
  • BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74

    Verwirkung von beamtenrechtlichen Ansprüchen - Nichtzulassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1991 - 2 B 89.91
    Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - ).
  • BVerwG, 23.10.1985 - 6 C 86.83

    Soldatenversorgung - Ruhensregelung - Beschäftigung bei einer Gesellschaft des

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1991 - 2 B 89.91
    Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht der angefochtene Beschluß nicht von den Urteilen des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 1980 - BVerwG 6 C 43.78 - (Buchholz 232.5 § 53 Nr. 2), 3. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 56.84 - (Buchholz 238.41 § 53 Nr. 5) und 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 86.83 - (BVerwGE 72, 174) ab, wonach öffentliche Mittel - als Ganzes betrachtet - dann durch das Verwendungseinkommen des Versorgungsberechtigten doppelt belastet werden, wenn die öffentliche Einrichtung, in deren Dienst der Versorgungsberechtigte tätig wird, und der Träger der Versorgungslast zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit unterliegen, so daß ein Austausch der Mittel, sei es durch Finanzausgleich, Steuern oder Beiträge, sei es durch Subventionen oder andere Zuschüsse, tatsächlich erfolgt oder doch möglich ist (BVerwGE 72, 174 [BVerwG 23.10.1985 - 6 C 86/83]).
  • BVerwG, 29.05.1980 - 6 C 43.78

    Anforderungen an die Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung von

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1991 - 2 B 89.91
    Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht der angefochtene Beschluß nicht von den Urteilen des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 1980 - BVerwG 6 C 43.78 - (Buchholz 232.5 § 53 Nr. 2), 3. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 56.84 - (Buchholz 238.41 § 53 Nr. 5) und 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 86.83 - (BVerwGE 72, 174) ab, wonach öffentliche Mittel - als Ganzes betrachtet - dann durch das Verwendungseinkommen des Versorgungsberechtigten doppelt belastet werden, wenn die öffentliche Einrichtung, in deren Dienst der Versorgungsberechtigte tätig wird, und der Träger der Versorgungslast zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit unterliegen, so daß ein Austausch der Mittel, sei es durch Finanzausgleich, Steuern oder Beiträge, sei es durch Subventionen oder andere Zuschüsse, tatsächlich erfolgt oder doch möglich ist (BVerwGE 72, 174 [BVerwG 23.10.1985 - 6 C 86/83]).
  • BVerwG, 07.01.1980 - 2 B 75.79

    Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifels

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1991 - 2 B 89.91
    Das ist aber für die Frage der Abweichung rechtlich bedeutungslos (vgl. Beschluß vom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 - ).
  • BVerwG, 03.10.1985 - 6 C 56.84

    Soldatenversorgung - Verwendungseinkommen - Öffentlich-rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1991 - 2 B 89.91
    Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht der angefochtene Beschluß nicht von den Urteilen des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 1980 - BVerwG 6 C 43.78 - (Buchholz 232.5 § 53 Nr. 2), 3. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 56.84 - (Buchholz 238.41 § 53 Nr. 5) und 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 86.83 - (BVerwGE 72, 174) ab, wonach öffentliche Mittel - als Ganzes betrachtet - dann durch das Verwendungseinkommen des Versorgungsberechtigten doppelt belastet werden, wenn die öffentliche Einrichtung, in deren Dienst der Versorgungsberechtigte tätig wird, und der Träger der Versorgungslast zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit unterliegen, so daß ein Austausch der Mittel, sei es durch Finanzausgleich, Steuern oder Beiträge, sei es durch Subventionen oder andere Zuschüsse, tatsächlich erfolgt oder doch möglich ist (BVerwGE 72, 174 [BVerwG 23.10.1985 - 6 C 86/83]).
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